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   BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20   

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BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20 (https://dejure.org/2022,22359)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2022 - 5 P 8.20 (https://dejure.org/2022,22359)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 (https://dejure.org/2022,22359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
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    Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung; Vorlage der Auswahlunterlagen des Jobcenters

  • rechtsportal.de

    Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung; Vorlage der Auswahlunterlagen des Jobcenters

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 654
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Die Äußerungsfrist des Personalrats im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 20 m. w. N.).

    Der Informationsanspruch des Personalrats ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 20 m. w. N.).

  • BVerwG, 31.01.2017 - 5 P 10.15

    Agentur für Arbeit; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Bundesagentur für

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Zwar kann auch die Rüge von Fehlern bei dem von der Geschäftsführung eines Jobcenters durchgeführten Auswahlverfahren einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG a. F. darstellen, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung unabhängig davon, wer dafür zuständig gewesen ist, auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahmen auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 36).

    Das gilt auch, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich vermeintliche Fehler im Auswahlverfahren des Jobcenters auf die Rechtmäßigkeit der zur Umsetzung der Auswahlentscheidung getroffenen personellen Maßnahme des Trägers auswirken können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 36).

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 4.20

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Denn diese Auslegung ist der Tatsachenfeststellung zuzuordnen und als solche für den Senat bindend, da sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 P 4.20 - juris Rn. 18 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 und vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 ).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    (2) Aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F., wonach die Dienststelle und die Personalvertretung darüber zu wachen haben, dass alle Angehörigen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, folgt hier schon deshalb kein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der Auswahlunterlagen, weil in einer Konstellation wie der vorliegenden eine solche jedenfalls dann nicht erforderlich ist (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab der Erforderlichkeit BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 - BVerwGE 164, 146 Rn. 39), wenn wie hier feststeht, dass eine Auswahl durch die betreffende Dienststellenleitung gar nicht stattgefunden hat.
  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 und vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 ).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für ihn mit Blick auf das am 15. Juni 2021 in Kraft getretene Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 nicht deshalb entfallen, weil nach dieser Gesetzesfassung die von dem konkreten Feststellungsantrag erfasste personelle Maßnahme offensichtlich nicht mehr mitbestimmungspflichtig wäre und deshalb - auch bei einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in der Vergangenheit - ein nach dem neuen Recht zu beurteilender Anspruch des Personalrats auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens nicht bestünde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Denn die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich nach dem materiellen Recht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 C 7.20 - NVwZ 2022, 803 Rn. 14 und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 PB 25.09

    Mitbestimmung bei Versetzung; Dienststellenwechsel; Dienststellenbegriff;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Hält der Personalrat die ihm erteilten Auskünfte nicht für ausreichend, ist er unter Umständen gehalten, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20
    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, das heißt von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - PersV 2021, 179 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 7.20

    Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 11.19

    In Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG hat der Personalrat kein Recht

  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20

    Initiativrecht des Personalrats

  • BVerwG, 16.07.2020 - 5 P 8.19

    Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige

    aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bereitstellung der Kommentarfunktion sei nur mit seiner vorherigen Zustimmung zulässig gewesen, richtet sich das Bestehen des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a. F. Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - PersV 2023, 25 Rn. 12 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).
  • BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - Rn. 12 den abstrakten Rechtssatz aufgestellt und im Beschluss vom 18. April 2023 - 5 P 15.21 - Rn. 12 bestätigt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 3.22

    Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens bei Zuweisung an das Jobcenter

    Der Zulässigkeit der Anträge steht auch nicht entgegen, dass die im Jahr 2020 womöglich zu Unrecht vorenthaltene weitere Mitbestimmung nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 2021 offensichtlich entfallen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - juris Rn. 9 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 11).

    Maßgeblich ist für die Fragen, ob der Antragsteller im Jahr 2020 zur Mitbestimmung berufen war und seine Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme beachtlich versagte, das damals geltende Bundespersonalvertretungsgesetz (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - juris Rn. 11 f. und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - juris Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 18.04.2023 - 5 P 4.22

    Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Urkundenvorlage im

    Sie beginnt - allgemein und so auch hier - mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - PersV 2023, 25 und - 5 P 9.20 - juris, jeweils Rn. 16 f., 25 sowie vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 19 f., 28; soweit die in den genannten Beschlüssen verwendete Formulierung "nicht unterbrochen" den Eindruck zu erwecken geeignet sein könnte, der Senat halte nicht daran fest, dass die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt, stellt der Senat klar, dass dieser Eindruck unzutreffend wäre).
  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

    Offensichtlich meint in diesem Zusammenhang "von vornherein und eindeutig, nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - BVerwG 5 PB 28.19 -, vom 27. April 2022 - BVerwG 5 P 8.20 - und vom 3. Mai 2022 - BVerwG 5 P 1.22 -).
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